Kein Verfahren gegen Chefarzt

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern verzichtet auf ein Verfahren gegen den Klinikdirektor und Chefarzt Anästhesiologie und Schmerztherapie des Inselspitals. Die Abklärungen ergaben keinerlei Anhaltspunkte für die behauptete „ungetreue Geschäftsbesorgung“.

Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a der eidgenössischen Strafprozessordnung verfügt die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Das Inselspital als Arbeitgeber des zu Unrecht angeschuldigten Chefarztes nimmt den Bescheid der Staatsanwaltschaft befriedigt zur Kenntnis.